Die Hygieneregeln legen Mindestanforderungen für
Lebensmittelretter und alle Retter fest. Dadurch soll bei der praktischen Arbeit mit Lebensmitteln einerseits die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften garantiert werden. Andererseits
sollen die Regeln vor Fehlern schützen und Hinweise geben, wie man mit Lebensmitteln so umgeht, dass sie unbedenklich verzehrt werden können.
Es kann dabei durchaus sinnvoll sein, für einzelne Situationen, Betriebe oder Bezirke Regeln etwas stärker zu fassen, wenn die Gegebenheiten vor Ort es nötig machen.
Jeder Bezirk kann deswegen die Regeln für seinen Bereich verschärfen; die Anpassungen dürfen allerdings nicht den hier stehenden Hygieneregeln widersprechen.
A) Tätigkeitsverbote beim Umgang mit Lebensmitteln (§§42, 43 IfSG)
1) Für den Umgang mit Lebensmitteln sind saubere Kleidung, Haare und Hände Voraussetzung.
2) Bei folgenden Krankheitssymptomen ist man verpflichtet, vor dem Umgang mit Lebensmitteln einen Arzt aufzusuchen:
· bei Durchfall, starker Übelkeit, Erbrechen, starkem Husten, erkältungsbedingtem Schnupfen
· bei ansteckenden Krankheiten, insbesondere Cholera, Typhus, Paratyphus, Hepatitis:
· Hauterkrankungen und offene Wunden, die entzündet sind, eitern oder nässen
· bei Fieber über 38,5°C
Der anschließende Umgang mit Lebensmitteln ist nur
erlaubt, wenn der Arzt eine schriftliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellt.
B) Umgang mit Lebensmitteln
1) Direkter Umgang, Transport und Lagerung
a) Unverpackte Backwaren: Gebäckzange, Handschuhe (möglichst abwaschbare Mehrweghandschuhe) oder sorgfältig gewaschene Hände sind zwingend erforderlich.
Für alle anderen Lebensmittel sind Handschuhe in der Regel nicht erforderlich, außer wenn es aus besonderen Anlässen (oder behördlichen Anweisungen) empfohlen ist.
Für Kuchen und Torten sollten möglichst feste Behälter verwendet werden.
b) Kühlwaren: Die Kühlkette soll, wenn möglich, eingehalten werden:
· Transport in einer Kühltasche oder Kühlbox mit Kühlelementen mit maximal 20 Minuten Unterbrechung ohne Sonnen- oder Hitzeeinwirkung
· Lagerung ununterbrochen in einem Kühlschrank oder (nur für kurze Zeit) in einer Kühltasche oder Kühlbox mit Kühlelementen
c) Kühlwaren sind:
· Lebensmittel die laut Verpackung bei +2 bis +8°C gelagert werden sollen
· Nudel- und Kartoffelsalat, zubereitete Speisen mit Öl/Fett
· Kuchen mit nicht durchgebackener Füllung, Creme- und Sahnetorten
d) Angefaulte Lebensmittel sollen getrennt von anderen Lebensmitteln verpackt werden.
e) Unverpackte Lebensmittel dürfen nur in sauberen, lebensmittelechten Verpackungen transportiert und gelagert werden.
Lebensmittelechte Verpackungen sind erkennbar
· an der Angabe "für Lebensmittel" oder dem Glas-und-Gabel-Symbol
· an Original-Etiketten, die die ursprüngliche Verwendung für Lebensmittel belegen
Bei heißen Lebensmitteln dürfen nur Behälter verwendet werden, die für die entsprechende Temperatur ausgelegt sind.
Ausnahme:
· Nicht-lebensmittelechte Verpackungen dürfen verwendet werden für den direkten Transport vom Betrieb nach Hause, zur Fairteilung oder zum Lagerort. Danach sollten die Lebensmittel so schnell wie möglich umgepackt werden.
· Lebensmittel, die von einem Betrieb in einer nicht-lebensmittelechten oder verschmutzten Verpackung übergeben werden, sollten möglichst noch am Abholort umgepackt werden. Sie können in extremen Fällen auch bei der Abholung als ungenießbar beurteilt und zurückgelassen werden.
2) Weitergabe allgemein
Die folgenden Regeln gelten nur für die
Weitergabe von geretteten Lebensmitteln.
Lebensmittelretter können ohne Einschränkung alle geretteten Lebensmittel und auch andere gerettete Güter auf eigenes Risiko selbst verwenden oder als Tierfutter nutzen.
a) Lebensmittelretter sind verantwortlich für Lebensmittel, die sie weitergeben.
b) Ein Haftungsanspruch des/der Empfänger*in für Folgeschäden besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
c) Um grobe Fahrlässigkeit auszuschließen:
· müssen die Lebensmittel korrekt transportiert und gelagert werden (siehe Abschnitt B1))
· müssen Lebensmittel nach dem Verbrauchsdatum aussortiert werden
· muss vor der Weitergabe jedes einzelne Stück auf Genießbarkeit geprüft werden:
o Nur weitergeben, was man auch noch selbst essen würde!
o Auge-Nase-Mund-Test: Aussehen, Geruch und ggf. Geschmack prüfen (soweit ohne Öffnen der Verpackung möglich)!
d) Verboten ist die Weitergabe von Lebensmitteln
· mit Schimmel oder schwarzen Stellen
· nach dem Verbrauchsdatum
· mit VD bei geöffneter innerster Verpackung
· mit MHD bei geöffneter innerster Verpackung, wenn der Zeitpunkt des Öffnens unbekannt ist oder lange zurückliegt
e) Verboten ist außerdem die Weitergabe von Arzneimitteln.
f) Tierfutter darf weitergegeben werden.
g) Nicht-Essbares (z.B. Reinigungs- und Pflegeprodukte, Kosmetika, Bücher, Kleidung) muss so klar getrennt von Lebens- und Futtermitteln weitergegeben werden, dass die Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen ist.
C) Zusätzliche Regeln für verschiedene Stufen der Weitergabe
Gerettete Lebensmittel müssen für 4 Stufen der Weitergabe aufgeteilt werden:
Stufe 1: nicht-persönliche Weitergabe
Stufe 2: persönliche Weitergabe
Stufe 3: Eigenkonsum oder Tierfutter
Stufe 4: Entsorgung.
Je nach Stufe gelten weitere Regeln zusätzlich zu denen aus Abschnitt B).
Stufe 1) Nicht-persönliche Weitergabe
ohne direkten Kontakt zu dem Empfänger*innen (z.B. Fairteiler, andere Organisationen)
a) Verboten ist die Weitergabe von
· selbstgesammelten Pilzen
· Alkohol, alkoholhaltigen Lebensmitteln,
· Lebensmitteln mit Schimmel oder faulen Stellen
· Kühlwaren, bei denen die Kühlkette unterbrochen wurde
· zubereiteten Speisen, falls Kund*innen unmittelbaren Kontakt mit den Lebensmitteln haben konnten
· zubereiteten, warm angebotenen Speisen
· Lebensmitteln mit VD oder MHD, deren (innerste) Packung geöffnet ist
· Lebensmitteln, die in nicht-lebensmittelechten oder verschmutzten Verpackungen übergeben wurden oder darin gelagert wurden
b) Erdbehaftete Lebensmittel dürfen nicht oberhalb von anderen Lebensmitteln lagern.
c) Zubereitete Speisen müssen abgedeckt oder in verschlossenem Behälter sein.
d) Zutatenliste: Bei selbstgemachten Speisen müssen alle Zutaten und das Datum der Zubereitung draufgeschrieben werden.
e) Umgefüllte Lebensmittel müssen mit der vollständigen Zutatenliste, dem Umfülldatum und ggf. dem MHD beschriftet sein.
Stufe 2) Persönliche Weitergabe
mit der Möglichkeit zum Gespräch mit dem Empfänger*innen
a) Verboten:
· Lebensmittel, die nur noch bedingt und mit Vorsicht genießbar oder sehr unansehnlich sind (z.B. Obst/Gemüse mit sehr weichen Stellen oder Teilen, brauner Hälfte, wild abgerissenes oder zäh-vertrocknetes Brot)
· Lebensmittel, bei denen die Kühlkette für längere Zeit unterbrochen war (je nach Lebensmittel und aktuellem Wetter – Faustregel: direkter Weg vom Betrieb zum Kühlschrank geht)
b) Entscheidung nach Person im Einzelfall: Lebensmittel dürfen nur weitergegeben werden, wenn man Empfänger*innen die verantwortungsvolle Behandlung und Beurteilung der Lebensmittel zutraut (z.B. bei Alkohol, Fisch oder angefaultem Obst/Gemüse).
c) Mündliche Hinweise: Die Empfänger*innen sollten ggf. darauf hingewiesen werden,
· dass die Lebensmittel schnell verbraucht werden müssen
· dass nicht mehr genießbare Stellen abgeschnitten werden müssen
· dass sie die Lebensmittel vor dem Verbrauch noch einmal prüfen sollen
· falls die Kühlkette nicht eingehalten werden konnte
Stufe 3) Eigenkonsum oder Tierfutter
a) Lebensmittelretter können Lebensmittel selbst verbrauchen oder als Futter für Tiere weitergeben.
b) Lebensmittelretter dürfen andere gerettete Dinge außer Lebens- und Futtermitteln selbst verbrauchen, aber nicht im Namen von den Lebensmittelretter mit Herz weitergeben.
Stufe 4) Entsorgung
Lebensmittel, die nicht in die Kategorien 1), 2) oder 3) fallen, müssen fachgerecht entsorgt werden (Mülltonne, Kompostierung usw.)
Lebensmittelretter
MitHerz e.V.
Birkenweg 22
53721 Siegburg
mitherz.su@gmx.net
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